Nützliches
Grünes Licht aus Brüssel für Mieterstrom
Gericht/Institution: BMWi
Erscheinungsdatum: 20.11.2017
Quelle:
Grünes Licht aus Brüssel für Mieterstrom
Die EU-Kommission hat am 20.11.2017 die Förderung von Mieterstrom beihilferechtlich genehmigt.
Nachdem der Bundestag die Förderung bereits beschlossen hat, kann die Förderung somit jetzt starten.
Die Förderung durch das am 25.07.2017 in Kraft getretene Mieterstromgesetz stand unter dem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission. Voraussetzung für diesen sog. Mieterstromzuschlag ist, dass der Strom in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Wohngebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude geliefert wird. Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann ins öffentliche Netz eingespeist oder zwischengespeichert werden. Der Mieterstromzuschlag wird als Abschlag auf die Einspeisevergütung gewährt. Denn der Mieterstromanbieter erhält nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch den Erlös aus dem Verkauf des Mieterstromes.
Weitere Informationen
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (PDF, 81 KB)
Quelle: Pressemitteilung des BMWi v. 20.11.2017
www.juris.de
Wasserfilter sind Pflicht
(Quelle:Mittelbayrische Zeitung vom 28.6.14)
Obwohl die Qualität des Trinkwassers ständig von den Wasserversorgern überprüft wird, können durch Reparaturen Sanierungen und Neuanschlüsse Sandpartikel und andere Kleinstpartikel ins Rohrleitungssystem und somit auch in die Hauswasserinstallation gelangen. Dies kann auch zu tropfenden Wassserhähnen oder verstopften Ausflußsieben führen.
Laut Gesetzgeber ist auch deshalb ein Schutzfilter für Trinkwasser ...im Leitungssystem Pflicht. Dieser Filter wird in der Regel hinter der Wasseruhr im Haus installiert.
Trotz gesetzlicher Vorschrift ist in fast 45 % der deutschen Eigenheime kein Hauswasserfilter installiert, wie eine repräsentative Umfrage des Marktforschungsinstituts facit ergeben hat - dies vor allem aufgrund mangelnden Wissens zum Thema.
Betriebskostenverordnung
https://dejure.org/gesetze/BetrKV
(Allgemeine) Informationen zur Immobilienverwaltung
https://ddiv.de/hp581/Broschueren.htm
finden Sie beim DDIV Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V.
Mietpreispremse
Informationen aus dem Bundesrat
http://www.bundesrat.de/DE/plenum/themen/mietpreisbremse/mietpreisbremse.html
IVD
Diskussionsforum
Fragen zur Immobilienwirtschaft beantworten wir Ihnen hier, sofern dafür keine detaillierte persönliche Beratung erforderlich ist.
Thema: Wohnungsvermietung / Maklercourtage / Kaution
Aus gegebenem Anlass und Berichten in den Medien - wieder einmal wurden Mietinteressenten von einem sogenannten Makler, der keiner ist - über den Tisch gezogen - informieren wir Sie hier:
Fälligkeit der Maklercourtage = Provision:
Die Maklercourtage ist vom Makler verdient und vom Auftraggeber zur Zahlung fällig mit Vertragsabschluss, also mit Abschluss/Unterzeichnung des Miet- oder Kaufvertrages durch die Vertragsparteien. Damit ist die Tätigkeit des Maklers in der Regel beendet.
Vorher brauchen Sie als künftiger Mieter oder Käufer nicht zu leisten, auch keine Anzahlung.Sollte eine solche Anforderung an Sie gestellt werden, verständigen Sie den Berufsverband und / oder die Polizei.
Im Übrigen werden Sie von einem ordentlichen Makler eine kaufmännische Rechnung mit Abschluss des Miet-/Kaufvertrages erhalten.
Kein ordentlicher Makler wird Sie auffordern, Courtage/Provision zu bezahlen, bevor es zum Abschluss des angestrebten Miet-/Kaufvertrages gekommen ist.
Mietkaution:
Für die Fälligkeit und Zahlung der Mietkaution gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Händigen Sie die Mietkaution niemandem aus, bevor der Mietvertrag unterschrieben ist.
Die Mietkaution ist auf ein Treuhandkonto zu leisten, das Geld ist verpfändet, bleibt aber Ihr Eigentum.
Sieglinde Kestler
Immobilienmaklerin DIA/IHK
Wirtschaftsfachwirtin IHK